Reise-
und Geschäftsbedingungen
Das Rechtsverhältnis
zwischen Ihnen und uns regelt sich zunächst nach dem BGB, §§ 651 a-y
und den Artikeln 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB).
Die nachfolgenden Reisebedingungen füllen diese gesetzlichen
Bestimmungen aus und ergänzen sie. Mit Ihrer Reiseanmeldung erkennen
Sie für sich und die von Ihnen mit angemeldeten Personen die
Reisebedingungen für einen Pauschalreisevertag an, als deren
Vertreter Sie auch in der Folgezeit uns gegenüber auftreten.
1.
Anmeldung/Zahlung/Kundengeld-absicherung
Vor Abschluss eines
Pauschalreisevertrages müssen wir Sie ab dem 01.07.2018 sowohl über
Einzelheiten zu Ihrer Pauschalreise, die erheblich sind, als auch
über Ihre Rechte nach der EU Richtlinie 2015/2302 unterrichten. Die
Informationen zu Ihrer Pauschalreise können Sie den allgemeinen und
den konkreten Leistungsbeschreibungen der Reisen und unseren Reise-
und Geschäftsbedingungen entnehmen. Zu Ihren Rechten gemäß der EU
Richtlinie 2015/2302 haben wir in unseren Prospekten bzw. auf
unserer Homepage und in Ihrem Reisebüro das dafür vorg-eschriebene
Formblatt hinterlegt bzw. beigefügt. Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie
uns den Abschluss eines Reisevertra ges an und teilen uns direkt
oder über Ihr Reisebüro dabei zugleich die Kenntnisnahme der oben
genannten vorvertraglichen Information mit. Phoenix Reisen versendet
eine schriftliche Reisebestätigung. Der Umfang der vertraglich
geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
zu den Reisen und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der
Reisebestätigung. Keine Agentur/kein Reisebüro ist berechtigt, über
die Bestätigung bzw. die Reiseausschreibung hinaus abweichende
Leistungszusagen im Namen von Phoenix Reisen zu machen. Bitte lassen
Sie sich die schriftliche Bestätigung in Ihrem Reisebüro
aushändigen, falls diese Ihnen nicht zugesandt worden ist. Mit
unserer Bestätigung wird der Vertrag auch für uns verbindlich, wobei
uns die Berichtigung von Irrtümern auf Grund von offensichtlichen
Druck- oder Rechenfehlern bis zum Reiseantritt vorbehalten bleibt.
Die von Ihnen im Voraus geleisteten Zahlungen sowie notwendige
Aufwendungen, die Ihnen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses
von Phoenix Reisen entstehen, haben wir bei der Zurich Gruppe
Deutschland abgesichert. Mit unserer (auch telefonischen)
Bestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises
(mindestens € 25,- pro Person) fällig, ebenso die Prämie für die
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Der Restbetrag ist 20 Tage vor
Reiseantritt fällig.
Bitte leisten Sie alle Zahlungen mit Angabe der
Buchungs-/Rechnungsnummer nur an: Phoenix Reisen
GmbH Bonn, z.B. IBAN: DE56 3705 0198 0000 0070 70, Sparkasse
KölnBonn; IBAN: DE60 3804 0007 0121 2000 00, Commerzbank Bonn.
Weitere Bankverbindungen finden Sie auf jeder Bestätigung/Rechnung
von Phoenix Reisen.
2. Rücktritt/Umbuchung
Für den Zeitpunkt des
Rücktritts bzw. der Umbuchung ist der Eingang Ihrer Erklärung bei
Phoenix Reisen GmbH, Bonn maßgebend. Umbuchungen des Reisetermins
sind nur nach vorherigem Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung
möglich. Sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Phoenix
Reisen. Bis zum Reiseantritt sind Sie berechtigt, eine Ersatzperson
zu stellen, die an Ihrer Stelle an der Reise teilnimmt, sofern diese
Ersatzperson den besonderen Erfordernissen der Reise entspricht und
gesetzliche Vorschriften bzw. behördliche Anordnungen dem nicht
entgegenstehen. Die uns entstehenden Mehrkosten berechnen wir Ihnen
weiter. Sie betragen mindestens
€ 25,- pro Person. Bei einer Namensänderung tritt der neue
Teilnehmer in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages ein.
3.
Rücktrittskosten
Rücktrittskosten
entstehen auch dann, wenn Sie kein Verschulden trifft. Es bleibt
Ihnen unbenommen den Nachweis zu erbringen, dass im Zusammenhang mit
dem Rücktritt geringere Kosten entstanden sind. Wir empfehlen
dringend den Abschluss
einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Die Rücktrittskosten
betragen je nach Reiseart bei:
Flugreisen/Rundreisen/Nilkreuzfahrten/Nur-Hotel-/Nur-Flug-Buchung
Bis 30 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises, mindestens € 50,-
pro Person; vom 29. bis 21. Tag vor Reiseantritt 30%; vom 20. bis
11. Tag vor Reiseantritt 50%; vom 10. bis 2. Tag vor Reiseantritt
85%; 1. Tag sowie Nichtanreise 90% des Reisepreises. Seereisen,
Flussreisen, ohne Nilkreuzfahrten Bis 150 Tage vor Reisebeginn 10%
des Reisepreises, mindestens € 50,- pro Person, bis 90 Tage 20%, bis
30 Tage 35%, bis 22 Tage 50%, bis 15 Tage 60%, bis 1 Tag vor
Reisebeginn 85%, am Abreisetag 90% des Reisepreises.
Wir behalten uns vor, anstelle der vorstehenden
Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete
Entschädigung zu fordern, soweit wir nachweisen, dass uns wesentlich
höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare
Entschädigungspauschale entstanden sind. Die geforderte
Entschädigung wird unserseits unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was wir durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen erworben haben, konkret beziffert und
begründet.
4.
Rücktritt durch den Veranstalter/ Kündigung
Phoenix Reisen kann
vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach
Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen – ohne Einhaltung einer
Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung
nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält, – bis vier Wochen
vor Reiseantritt, wenn die Pflicht, die Reise durchzuführen für
Phoenix Reisen nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die
Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die
Reise, bedeuten würde, es sei denn, dass Phoenix Reisen die dazu
führenden Umstände zu vertreten hat. Wird die Durchführung der Reise
vor Reisebeginn aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
gehindert, so sind wir berechtigt den Reisevertag zu kündigen. Wird
die Reise aus oben genannten Gründen abgesagt, so erhält der
Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
5.
Leistungen/Sonderwünsche
Für Umfang und Art der
Leistungen gelten ausschließlich die Beschreibungen, Abbildungen und
Preisangaben von Phoenix Reisen, die für den Reisezeitraum gültig
sind. Gelegentlich sind in unseren Pauschalpreisen Leistungen, die
bei anderen Reiseveranstaltungen im Preis eingeschlossen sein
können, nicht eingeschlossen. Prospekte anderer Reiseveranstalter,
Hotelprospekte etc. begründen deshalb keinen Leistungsanspruch gegen
uns. Sonderwünsche, Sonderbedingungen etc. sind für Phoenix Reisen
nur dann verbindlich, wenn diese von Phoenix Reisen ausdrücklich
bestätigt werden. Agenturen bzw. Reisebüros sind nicht berechtigt,
im Namen von Phoenix Reisen weitergehende Leistungszusagen zu
machen.
6.
Leistungs- und Preisänderungen
Kann die Reise infolge
eines Umstandes, der nach Vertragsabschluss eingetreten und von
Phoenix Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden
ist, nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, so ist Phoenix Reisen
berechtigt, Reiseleistungen zu ändern, sofern die Abweichung zur
ursprünglich gebuchten Leistung objektiv nicht erheblich, für den
Reisenden zumutbar ist und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigt. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im
Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu
ändern:
1. Erhöhen sich die
bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den
Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei
einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der
Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In
anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch
die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz
kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
2. Werden die bei
Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann
der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden.
3. Bei einer Änderung
der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der
Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise
dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4. Eine Erhöhung
ist nur zulässig, sofern die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für
den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren. 5. Im
Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der
Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren.
Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Für
den Fall, dass die o.g. Kosten zu niedrigeren Ausgaben bei uns
führen, so werden wir diese auf Ihr Verlangen und unter Abzug eines
Verwaltungsaufwandes an Sie weitergeben. Bei Preiserhöhungen von
mehr als 8% gelten die Regelungen des § 651g n.F. BGB. Ein nach
dieser Vorschrift von uns abgegebenes Angebot zur Annahme der
Preiserhöhung gilt nach Ablauf der von uns gesetzten Frist als von
Ihnen angenommen. Die veröffentlichten Flugzeiten entsprechen der
Planung bei Drucklegung. Flugzeiten können sich – gelegentlich auch
kurzfristig nach Zusendung der Reiseunterlagen – ändern. Wir sind
grundsätzlich bemüht, einen möglichst langen Aufenthalt am Zielort
zu gewährleisten. Ein Rückerstattungsanspruch entsteht aber nicht,
wenn Hinflüge am Nachmittag/Abend und Rückflüge bereits am
Morgen/Vormittag stattfinden. Die Angabe der Reisedauer nach Tagen
oder Wochen bedeutet nicht jeweils 24 Stunden bzw. 7 mal 24 Stunden
usw.; Abrechnungsgrundlage ist immer die Anzahl der Übernachtungen.
7.
Haftung
Unsere vertragliche
Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht
schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach
internationalen Übereinkünften bleiben von der Beschränkung
unberührt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen
Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung empfohlen. Wir haften nicht für
Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, DB-Fahrkarten, Theaterbesuche,
Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich
als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Soweit wir vertraglicher
oder ausführender Beförderer im Hinblick auf die Schiffspassage sind
oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen werden,
haften wir bei Schadensersatzansprüchen wegen Personen- oder
Gepäckschäden nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften (2.
Seerechtsänderungsgesetz, insbesondere Anlage zu § 664 HGB). Im
Schadensfalle trägt der Reisende einen Selbstbehalt von
€ 30,- bei Verlust
oder Beschädigung von Gepäck bzw. € 306,- bei Beschädigung eines
Kfz. Soweit wir im Flugbeförderungsbereich vertraglicher
Luftfrachtführer sind oder als solcher nach gesetzlichen
Vorschriften angesehen werden, haften wir nach den besonderen
gesetzlichen oder in internationalen Abkommen geregelten
Vorschriften (z.B. Luftverkehrsgesetz, Warschauer Abkommen mit
Haager Protokoll, Abkommen von Guadalajara und Montreal).
8.
Verjährung
Ansprüche wegen nicht
vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren in zwei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach
enden sollte. Haben Sie solche Ansprüche geltend gemacht, ist die
Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Phoenix Reisen die
Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter
Handlung verjähren in drei Jahren. Ihr Reisebüro tritt nur als
Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht
befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und
Schadensersatzansprüchen durch den Kunden entgegenzunehmen.
9.
Mitwirkungspflicht/Kündigung durch den Reisenden/Gepäckschäden
Sie sind
verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um zu einer
Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden
gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich bei der
zuständigen Reiseleitung zu rügen. Ist eine Reiseleitung vor Ort
nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige
Reisemängel Phoenix Reisen unmittelbar zur Kenntnis zu bringen. Vor
einer eventuellen Kündigung des Vertrages sind Sie verpflichtet, der
Phoenix-Reiseleitung vor Ort oder
unmittelbar uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu
setzen. Schäden am Reisegepäck sind sofort nach Feststellung dem
Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das gleiche gilt für den Verlust
von Reisegepäck. Gleichzeitig ist vom Beförderungsunternehmen eine
schriftliche Bestätigung über die Beschädigung bzw. den Verlust zu
fordern. Bitte bedenken Sie, dass Leistungsträger und/oder
Reiseleitung am Ort gelegentlich ein eigenes Interesse daran haben,
uns nicht über eventuelle Leistungsstörungen zu informieren. Der
Vortrag einer Mängelrüge im Hotel bzw. bei der Ortsreiseleitung
ersetzt deshalb ausdrücklich nicht die fristgerechte Mängelrüge bei
Phoenix Reisen.
10.
Sonstiges
Das zugelassene Frei-
und Handgepäck pro Erwachsenem richtet sich nach den Bestimmungen
der Fluggesellschaften bzw. den behördlichen Vorschriften und
beträgt in der Regel 20 kg pro Person (Kleinkinder: kein
Freigepäck). Bitte beachten Sie den Hinweis auf dem Flugticket. Die
Einteilung der Zimmer obliegt dem Hotelier. Mehrbettzimmer können
nur von Zusammenreisenden gebucht werden. Dreibettzimmer sind in der
Regel Doppelzimmer mit Zustellbett.
11.
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Phoenix Reisen wird
Sie über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Sie
sind für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise
wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die
aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren
Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation von Phoenix Reisen bedingt sind.
Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es
sei denn, dass wir eigene Pflichten verletzt haben.
12.
Informationspflichten über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
Sobald uns der Name
der ausführenden Fluggesellschaft bekannt ist oder ein Wechsel bei
der benannten Fluggesellschaft stattfinden sollte, werden wir Sie
umgehend informieren. Die Gemeinsame Liste der EU ist über die
Internetseite www.ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
abrufbar.
13.
Gerichtsstand
Vereinbart ist die
Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach deutschem Recht. Phoenix
Reisen nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teil. Gerichtsstand für Klagen gegen
Phoenix Reisen ist Bonn.
Veranstalter: Phoenix Reisen GmbH,
Pfälzer Str. 14, 53111 Bonn,
Fax +49 / (0) 228 / 9260-99,
Email: Info@PhoenixReisen.com
Dateianhänge sind aus Sicherheitsgründen nicht möglich.
Tel. +49 / (0) 228 / 9260-0.
Unterrichtung der Gäste einer
Pauschalreise gemäß EU Richtlinie EU 2015/2302
Vor Abschluss eines
Pauschalreisevertrages ist der Reiseveranstalter ab dem 01.07.2018
gesetzlich verpflichtet, seine Gäste über ihre Rechte gemäß der EU
Richtlinie 2015/2302 zu unterrichten.
Zu Ihren wichtigsten
Rechten gemäß der EU Richtlinie 2015/2302 müssen wir in unseren
Prospekten das normierte untenstehende Formblatt mit dem wörtlich
vorgeschriebenen Text beifügen. Dieses Formblatt finden Sie
ebenfalls auf unserer Homepage. Wir bitten Sie, diese Hinweise vor
Buchung Ihrer Reise zur Kenntnis zu nehmen:
Bei der Ihnen
angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine
Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können
Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen
gelten. Phoenix Reisen trägt die volle Verantwortung für die
ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem
verfügt Phoenix Reisen über die gesetzlich vorgeschriebene
Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der
Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung
Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302:
• Die Reisenden
erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor
Abschluss des Pauschalreisevertrags.
• Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße
Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
• Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu
einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter
oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
• Die Reisenden können die Pauschalreise - innerhalb einer
angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten -
auf eine andere Person übertragen.
• Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte
Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im
Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis
spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die
Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der
Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter
das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das
Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich
verringern.
• Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom
Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller
Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der
Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn
der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die
Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die
Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf
eine Entschädigung.
• Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor
Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom
Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort
schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise
voraussichtlich beeinträchtigen.
• Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise
gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr
vom Vertrag zurücktreten.
• Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der
Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind
dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten
anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr
vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt
dieses Recht Kündigung), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag
erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung
der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der
Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
• Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder
Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht
ordnungsgemäß erbracht werden.
• Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser
sich in Schwierigkeiten befindet.
• Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder - in einigen
Mitgliedstaaten - des Reisevermittlers werden Zahlungen
zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder,
sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der
Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der
Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden
gewährleistet. Phoenix Reisen hat eine Insolvenzabsicherung mit
Zurich Insurance plc abgeschlossen. Die Reisenden können diese
Einrichtung unter Zurich Insurance plc Niederlassung für
Deutschland, Solmsstraße 27-37, 60486 Frankfurt, Tel: 069/7115-0,
E-Mail:service@zurich.de kontaktieren, wenn ihnen Leistungen
aufgrund der Insolvenz von Phoenix Reisen verweigert werden.
Webseite, auf der die
Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten
Form zu finden ist:
www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de.
Stand Juni 2018
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