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Kreuzfahrten:
Reisebedingungen
Geiger-Reisen für Bus- & Flug- Pauschalreisen
Die nachfolgenden
Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem
Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden
Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der
§§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252
des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Die Reisebedingungen gelten
folglich nicht, wenn der Kunde keine Pauschalreise (sondern z. B.
verbundene Reiseleistungen gem. § 651w BGB) gebucht hat, da er hierüber
eine entsprechende andere Information erhält.
Die Reisebedingungen gelten
ferner nicht für Geschäftsreisen, soweit mit dem Kunden ein
Rahmenvertrag für die Organisation von Geschäftsreisen geschlossen
wurde.
1. Abschluss des
Pauschalreisevertrages / Verpflichtung für Mitreisende
1.1. Für alle Buchungswege
(z. B. im Reisebüro, direkt beim Veranstalter, telefonisch, etc.) gilt:
a) Grundlage dieses Angebots
sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des
Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei
der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde hat für alle
Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt,
wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der
Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so
liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die
Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich
des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine
vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde
innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch
ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
d) Die vom Veranstalter
gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften
der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die
Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen
(gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann
nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den
Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.2. Für die Buchung, die
telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung
(Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss
des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem
Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei
oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem
Kunden eine - den gesetzlichen Vorgaben entsprechende - Reisebestätigung
auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (welcher es dem Kunden
ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu
speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist,
z. B. auf Papier oder per Email), sofern der Kunde nicht Anspruch auf
eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2
EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher
Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Der Reiseveranstalter
weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs.
7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a
und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete
Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste),
kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen
Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß
§ 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht
jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen
Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf
vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im
letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
2. Bezahlung
2.1. Reiseveranstalter und
Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der
Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer
Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der
Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in
klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach
Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine
Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises zur Zahlung fällig,
mindestens € 100,- pro Person Die Restzahlung soll 3 Wochen vor
Reisebeginn beim Reiseveranstalter eingegangen sein, sofern der
Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des
Reiseveranstalters aus dem in Ziffer 8 genannten Grund nicht mehr
ausgeübt werden kann.
2.2. Leistet der Kunde die
Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten
Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen
Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist,
seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein
gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden
besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit
Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit
Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2. Satz 2 bis 5.5. zu belasten.
3. Änderungen von
Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen
wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig
werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn
gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Der Reiseveranstalter
ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach
Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B.
auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in
hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung
oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des
Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb
einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung
gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder
unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme
an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine
solche Reise angeboten hat.
Der Kunde hat die Wahl, auf
die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der
Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder
der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise
verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich
vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter
nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die
mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der
Erklärung gemäß Ziffer 3.2. in klarer, verständlicher und
hervorgehobener Weise hinzuweisen.
3.4. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für
die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei
gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der
Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Rücktritt durch den
Kunden vor Reise-beginn / Rücktrittskosten
4.1. Der Kunde kann
jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der
Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die
Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch
diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den
Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2. Tritt der Kunde vor
Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der
Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der
Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in
dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die
Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und
außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters
unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3. Die Höhe der
Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der
vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was
er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf
Verlangen des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen ist. Der
Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter
Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem
Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von
Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem
Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der
jeweiligen Stornostaffel berechnet:
Zugang vor Reisebeginn: |
----- Staffeln ----- |
|
A
|
B
|
C
|
D
|
E |
bis 45. Tag
|
10%
|
10% |
10%
|
15% |
20% |
44. bis 22.
Tag |
20%
|
25%
|
30%
|
30% |
35% |
21. bis 15.
Tag
|
35%
|
40%
|
50%
|
50%
|
50% |
14. bis 7. Tag |
50%
|
55%
|
70%
|
70%
|
70% |
6. bis 2. Tag |
65%
|
70%
|
80%
|
80%
|
80% |
1. Tag /
Nichtanreise |
80%
|
80%
|
90%
|
90%
|
90% |
4.4. Dem Kunden bleibt in
jedem Fall der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende
angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm
geforderte Entschädigungspauschale.
4.5. Der Reiseveranstalter
behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine
höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der
Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als
die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In
diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie
abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der
Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
4.6. Ist der
Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des
Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
4.7. Das gesetzliche Recht
des Kunden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf
einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag
eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine
solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem
Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5. Nicht in Anspruch
genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne
Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der
Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus
Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf
anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht
nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur
Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter
wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die
Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um
völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.
6. Rücktritt wegen
Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
6.1. Der Reiseveranstalter
kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom
Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen
vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie
den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten
Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss,
angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung
die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Ein Rücktritt ist dem Kunden
gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der
vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde.
Sollte bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von
seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
6.2. Wird die Reise aus
diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich,
auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der
Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis
zurückzuerstatten.
7. Kündigung aus
verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann
den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der
Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig
stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht,
soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von
Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der
Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm
von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8. Mitwirkungspflichten des
Reisenden
8.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat den
Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die
Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen
Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der
vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
8.2. Mängelanzeige /
Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei
von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der
Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder
Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach §
651n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine
Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort
zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort
nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige
Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle
des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit
des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort
wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die
Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise
gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Der Vertreter des Reiseveranstalters
ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist
jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
8.3. Fristsetzung vor
Kündigung
Will ein Kunde den
Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB
bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat
er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe
vom Reiseveranstalter verweigert wird
oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.4. Gepäckbeschädigung und
Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum
Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf
hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im
Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen
Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadenanzeige
(„P.I.R.") der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind.
Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen
aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadenanzeige
nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadenanzeige ist bei
Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen,
nach Aushändigung zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der
Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck
unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner
Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den
Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß
Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
9. Beschränkung der Haftung
9.1. Die vertragliche
Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind
und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche
nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.2. Der Reiseveranstalter
haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter
Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den
Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des
Reisever-anstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b,
651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der
Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des
Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.
10. Geltendmachung von
Ansprüchen:
Adressat, Information über
Verbraucherstreitbeilegung
10.1. Ansprüche nach den §
651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler
erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht
war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird
empfohlen.
10.2. Der Reiseveranstalter
weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf
hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung
teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung
dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde,
informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form.
Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im
elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
hin.
11. Informationspflichten
über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur
Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden
über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im
Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen
bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die
ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die
Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge
durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche
Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden
informieren.
Wechselt die dem Kunden als
ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der
Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss
unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen,
dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der
Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste,
früher „Black List") ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
12. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
12.1. Der Reiseveranstalter
wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie
gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von
gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren
evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
12.2. Der Kunde ist
verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich
notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das
Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem
Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der
Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
12.3. Der Reiseveranstalter
haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn
mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der
Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.
13. Versicherungen
a)
Reiserücktrittskosten-Versicherung:
Zu Ihrer eigenen Sicherheit
empfehlen wir Ihnen dringend den Abschluss der
Reiserücktrittskosten-Versicherung.
b) Versicherung für
unterwegs: Wir empfehlen Ihnen weiterhin den Abschluss des „RundumSorglos-Paketes"
der Europäischen Reiseversicherung AG. Diese und weitere
Reiseversicherungen können Sie auch einzeln nach Ihren Wünschen bei uns
abschließen.
14. Veranstalter bei Flug-
und Busreisen:
Geiger-Reisen GmbH
Alter Viehberg 1, 67434
Neustadt
Tel.: (0 63 21) 3 90 90
Email:
info@geigerreisen.de
Stand: 30.9.2018
Reisebedingungen Kreuzfahrten:
Geiger-Reisen tritt bei
Kreuzfahrten nur als Vermittler auf und
ist lediglich Veranstalter für die genannten
Anreise-/Ausflugs-Arrangements.
Die Kreuzfahrten werden veranstaltet von:
Phoenix Reisen GmbH
MS Amadea, MS Amelia, MS
Amera, MS Amadeus Diamond, MS Ariana, MS Artania, MS Gloria, MS Magellan
Rücktrittspauschalen:
Bis 150 Tage vor
Reiseantritt 10 %
Ab 149. bis 90. Tag vor
Reiseantritt 20 %
Ab 89. bis 30. Tag vor
Reiseantritt 35 %
Ab 29. bis 22. Tag vor
Reiseantritt 50 %
Ab 21. bis 15. Tag vor
Reiseantritt 60 %
Ab 14. bis 1 Tag vor
Reiseantritt 85 %
Am Abreisetag 90 %
Bei Kreuzfahrten beträgt die
Anzahlung 20 % des Reisepreises
Die ausführlichen
Reisebedingungen erhalten Sie in unserem Büro bzw. senden wir Ihnen vor
Vertragsabschluss zu.
>>> Reisebedingungen Bus/Flug
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